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   BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83   

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https://dejure.org/1984,3950
BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83 (https://dejure.org/1984,3950)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1984 - NotZ 18/83 (https://dejure.org/1984,3950)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1984 - NotZ 18/83 (https://dejure.org/1984,3950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar - Zweitbescheid als anfechtbarer Verwaltungsakt - Verkürzung der Regelwartezeit für angehende Notare wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung ihres beruflichen Werdeganges - Zulässigkeit einer fiktiven ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1985, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Diese ist für den Streitfall maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 und vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445 ausgesprochen, daß die Justizverwaltung befugt ist, die allgemeine Wartezeit mit Wirkung auch für die bereits als Rechtsanwalt tätigen Bewerber um ein Notaramt zu verlängern (s. ferner Senatsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 9/83).

    Der Senat hat deshalb die auf ähnlichen Erwägungen beruhende Verlängerung der Wartezeit in Hessen als ermessensfehlerfrei erachtet (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445).

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 3/75

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Bestellung eines Anwalts zum Notar ohne

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Diese ist für den Streitfall maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 und vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445).

    Dies hat der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 1. Dezember 1969 ausgesprochen und in dem Beschluß vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 bekräftigt.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Auf die Senatsentscheidung BGHZ 81, 66 kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen; dort ist eine bestimmte Methode des Ausgleichs von Nachteilen gerade nicht als zwingend erachtet worden.
  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Er hat damit einen Zweitbescheid erlassen, welcher gemäß § 111 BNotO als Verwaltungsakt anfechtbar ist (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Senatsbeschluß vom 13. Juni 1983 - NotZ 1/83) und den dort vorgesehenen Rechtszug eröffnet.
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 14/82

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Erfordernis der Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Daß der Antragsgegner wegen der Verzögerung der Berufsausbildung des Antragstellers oder aus sonstigen Gründen gänzlich von der durch die AVNot eingetretenen Ermessensbindung absehe, kann der Antragsteller nicht verlangen (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 9/83

    Anknüpfungsmaßstab - Bedürfnisprüfung - Bestellung zum Anwaltsnotar - Hessen

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445 ausgesprochen, daß die Justizverwaltung befugt ist, die allgemeine Wartezeit mit Wirkung auch für die bereits als Rechtsanwalt tätigen Bewerber um ein Notaramt zu verlängern (s. ferner Senatsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 9/83).
  • BGH, 13.06.1983 - NotZ 1/83

    Antrag eines Notars auf Überweisung eines Notarassessors zur Ausbildung -

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Er hat damit einen Zweitbescheid erlassen, welcher gemäß § 111 BNotO als Verwaltungsakt anfechtbar ist (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Senatsbeschluß vom 13. Juni 1983 - NotZ 1/83) und den dort vorgesehenen Rechtszug eröffnet.
  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 15/80

    Besonderer Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Dieses Begehren blieb erfolglos; die gegen die ablehnenden Vorentscheidungen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 19. Januar 1981 (NotZ 15/80) zurückgewiesen.
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 6/69

    Wartefrist zur Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigungsfähige Wartezeit -

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314, 315).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 9/72

    Absehen von der Einhaltung einer Wartezeit im Rahmen der Zulassung zum Notar für

    Auszug aus BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83
    Die Flüchtlingseigenschaft allein vermag keinen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Bestellung zum Notar zu begründen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 9/72 = DNotZ 1974, 752).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

    Die Zugehörigkeit zur Anwaltschaft als Merkmal der schematisierten Bedürfnisprüfung rechtfertigt sich sowohl aus anerkennenswerten Gründen des Besitzstandschutzes als auch aus dem Anliegen, trotz nur schematisierter Prüfung und Verzicht auf einen anwaltlichen Vorbereitungsdienst vor Bestellung des Bewerbers zum Notar verläßliche Aufschlüsse zuerlangen, ob er die für das Rechtsleben, die Rechtspflege und das Amt eines Notars erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eigenschaften besitzt (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 = DNotZ 1985, 497).

    Andere Rechtsanwälte können ihre eigene berufliche Planung hierauf ausrichten und müssen nicht mit der überraschenden Anrechnung anderer Berechtigungen, die sich nicht nach äußeren Tätigkeitsmerkmalen richten, rechnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240; vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 = DNotZ 1985, 497).

    Eine so lange Studienzeit im Verhältnis zur Mindeststudiendauer von 3 1/2 Jahren (§ 5 a DRiG) kann ggf. die Bedeutung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung mindern (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 - a.a.O.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Im übrigen ist das Kriterium der Mindestverweildauer ein allen Bewerbern einsichtiges, äußerlich leicht feststellbares Merkmal, auf das der angesprochene Personenkreis seine berufliche Planung ausrichten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 - DNotZ 1976, 240; v. 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 - DNotZ 1985, 497; v. 29. März 1993 - NotZ 13/92 - betreffend die allgemeine Wartezeit im Anwaltsnotariat).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 4/85

    Anwaltsnotar; Bewerber; Zulassung; Wartezeit

    Daß er von dieser Befugnis einen ermessenfehlerfreien Gebrauch gemacht hat, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (Beschlüsse v. 2.7.1984 -- NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497, und v. 12.11.1984 -- NotZ 10/84, DNotZ 1985, 504; vgl. auch Beschl. v. 12.11.1984 -- NotZ 6/84 DNotZ 1985, 507).

    In seinen Entscheidungen v. 27.10.1975 -- NotZ 3/75, DNotZ 1976, 240, und v. 2.7.1984 -- NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497, hat er ihn bekräftigt.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Ein Eingriff in schützenswerte Positionen Betroffener, der nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen bei Gesetzen mit sog. unechter Rückwirkung unzulässig wäre und den Erlaß entsprechender - im Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 nicht vorgesehener - Überleitungsvorschriften zum Schutz der Betroffenen gebieten würde (vgl. BVerfGE 21, 173, 183; 22, 275, 276 [BVerfG 25.07.1967 - 1 BvR 585/62]; 25, 236, 248; 32, 1, 22 f.; 43, 242, 288), liegt darin jedoch nicht (im Ergebnis ähnlich auch die Senatsrechtsprechung zur Frage der Änderung der Wartefristen zu Lasten bereits "Wartender": BGH DNotZ 1984, 432, 434 und 1985, 497, 499 und 504, 505 f.; vgl. auch Bohrer DNotZ 1991, 16/17).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91

    Berücksichtigung der abgeleisteten Wehrdienstzeit eines Notarbewerbers im

    Rechts- und sozialstaatliche Gründe konnten es zwar gebieten, von in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen starren Wartefristen abzuweichen, wenn dies erforderlich war, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hatte, auszugleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1969, NotZ 6/69, DNotZ 1970, 314, 315 für die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts; weitere Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 3/75, DNotZ 1976, 240 und v. 2. Juli 1984, NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 10/84

    Bestellung zum Notar - Erfüllen der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren - Kürzung

    Demgemäß hat der Senat die vom Antragsteller angegriffene Verlängerung schon als ermessensfehlerfrei anerkannt (Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 8/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Februar 1989 nicht über die bloße Zurückweisung einer Gegenvorstellung hinausging, und deshalb nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein konnte oder ob es einen gemäß § 111 BNotO anfechtbaren Zweitbescheid darstellte (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 13. Juni 1983 - NotZ 1/83, DNotZ 1984, 189; v. 6. Februar 1984 - NotZ 14/83; v. 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 = DNotZ 1985, 497; v. 10. August 1987 - NotZ 7/87, BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1 - Fristablauf 1).
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